Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2009/05/0348
GRS wie 96/05/0164 E 17. Dezember 1996 RS 2
Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.