Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0348

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0164 E 17. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.