Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Geschäftszahl

2009/05/0338

Rechtssatz

Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen - dies bezieht sich auch auf die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem Garagen- bzw. Abstellplatz - sind von den Nachbarn hinzunehmen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, 97/05/0248, vom 27. Jänner 2004, 2002/05/0769 und vom 21. Mai 2007, 2004/05/0254). Damit war die Beiziehung eines Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen durch vom Baugrundstück ausfahrende Fahrzeuge nicht geboten, weil die Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgehen durften (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/05/0137, mwN).