Verwaltungsgerichtshof
25.03.2010
2009/05/0323
GRS wie 2005/05/0176 E 14. Oktober 2005 RS 2
Für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ist es ausreichend, dass für die bestehende bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliegt, obwohl die Baulichkeit sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Eine wirtschaftliche Abwägung sieht die Bauordnung dabei nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0288).