Verwaltungsgerichtshof
25.03.2010
2009/05/0323
GRS wie 83/05/0193 E 30. September 1986 RS 1
Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO besteht aus zwei Teilen; nur der 2. Halbsatz regelt die Entfernung vorschriftswidriger Bauten, der 1. Halbsatz hingegen umfasst die Veranlassung der Behebung jeglicher "Abweichung von den Bauvorschriften" und kann daher auch zu einem Auftrag auf Herstellung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bau konkreten Rechtsvorschriften der Bauordnung widerspricht, sondern wieweit der Bau durch eine erforderliche Baubewilligung gedeckt ist.