Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2009/05/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0085 B 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Entscheidung über die Berufung von zwei anderen Miteigentümern gegen einen baupolizeilichen Auftrag kann der Beschwerdeführer nur in dem Fall in seinen Rechten verletzt sein, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid abänderte.