Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2009/05/0277
GRS wie 2004/05/0202 E 18. Dezember 2006 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus Paragraph 5, Absatz 3, OÖ BauO 1994 im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).