Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2009/05/0277

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0202 E 18. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus Paragraph 5, Absatz 3, OÖ BauO 1994 im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).