Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2009/05/0277
GRS wie 2006/05/0114 E 31. Juli 2007 RS 1
(hier: ohne letzten Satz)
Ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Einschränkung bzw. dem Untergang einer Dienstbarkeit ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche dazu die [im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandene] Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, der Oö BauO 1994). Daraus ist abzuleiten, dass privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046). Die Unterlassung der spruchgemäßen Verweisung dieser privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg verletzt kein Recht des Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, m.w.N.).