Verwaltungsgerichtshof
11.12.2012
2009/05/0269
Da Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0271 E 11. Dezember 2012