Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2009/05/0269

Rechtssatz

Da Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0271 E 11. Dezember 2012