Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

2009/05/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0079 E 19. Jänner 2010 RS 5

Stammrechtssatz

Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in GRÖSSE, AUSGESTALTUNG UND LAGE für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen (hier: die Errichtung einer Windkraftanlage) in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (Hinweis E vom 16. Dezember 2003, 2002/05/0687, und E vom 16. September 2003, 2002/05/0728, VwSlg. Nr. 16.167/A).