Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2009/05/0224
GRS wie 2009/05/0245 E 6. September 2011 RS 2
Wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr im Widerspruch zur Wr BauO. Der Nachbar kann allerdings dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0228 E 15. Mai 2012
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050224.X04