Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Geschäftszahl

2009/05/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0245 E 6. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr im Widerspruch zur Wr BauO. Der Nachbar kann allerdings dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0228 E 15. Mai 2012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050224.X04