Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0015 E 27. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248).