Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0047 E 20. April 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Dass durch die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil des angrenzenden Grundstückes des Nachbarn beeinflusst wird, kann der Nachbar erfolgreich nicht geltend machen, weil ihm diesbezüglich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich auf Bauwerke der Nachbarn; eine Geländeveränderung fällt nicht darunter. Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor Immissionen) wiederum ist durch die Immissionsschutzregelung des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 definiert. Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Absatz eins, Ziffer 2, dieses Paragraphen taxativ aufgezählt, und müssen ebenfalls von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten. Örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen.