Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0162 E 31. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).