Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0220

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf "Einhaltung der Staatsverträge" (in der Beschwerde wird offenbar vom Bestehen eines "Staatsvertrages zwischen Österreich und der UNESCO über das Weltkulturerbe" ausgegangen), lässt sich aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht ableiten.