Verwaltungsgerichtshof
25.02.2011
2009/05/0220
Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 besteht ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien nur dann, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im Paragraph 71, NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 subsumierbar (Hinweis E vom 21. März 2007, 2006/05/0025).