Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Geschäftszahl

2009/05/0109

Rechtssatz

Die Auffassung, dass bei Errichtung einer Baulichkeit iSd Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 5, Wr BauO auf einer Terrasse oder einem Balkon das äußere Ansehen des Gebäudes geändert werde und damit jedenfalls eine Bewilligungspflicht bestehe, erweist sich als nicht zutreffend (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2006/05/0277).