Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Geschäftszahl

2009/05/0104

Rechtssatz

Die Unterlassung einer gesetzlich vorgesehenen spruchgemäßen Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtweg würde den Nachbarn in keinem Recht verletzen (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114, Slg. Nr. 17250 A, mwH, zum oberösterreichischen Baurecht); gleiches gilt damit für Entscheidungen, in denen eine solche Verweisung auch ohne gesetzliches Erfordernis vorgesehen wird (Hinweis E vom 18. November 2003, 2001/05/0927, und vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0139).