Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0101
Der im Paragraph 54, NÖ BauO 1996 zweiter Fall verwendete Begriff "zulässige Gebäude" bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude, und zwar unabhängig davon, ob die Nachbarliegenschaft bereits bebaut ist (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/05/0207).