Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0101
GRS wie 2005/05/0031 E 10. Oktober 2006 VwSlg 17025 A/2006 RS 10
Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).