Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0101
Im vorliegenden Fall änderte die Bauwerberin ihr Bauansuchen dahingehend ab, dass dieses nunmehr um das ursprünglich projektierte Biotop sowie um 8 KFZ-Stellplätze sowie der diesbezüglichen Lärmschutzwand vermindert ausgeführt werden soll. Insofern handelt es sich - zumal die Immissionsquelle beseitigt wird - um eine Verringerung des Projekts, sodass Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0031, mwH).