Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0101
Mit dem Einwand, die Bauwerberin sei nicht Eigentümerin der zu bebauenden Grundstücke, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Gleiches gilt für die Rüge, die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers liege nicht vor (Hinweis E vom 27. Februar 2006, 2004/05/0006).