Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0063 E 20. September 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Auch bei einem Planwechselverfahren ist Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur der eingereichte und bewilligte Auswechslungsplan. Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten. Eine Bewilligung für eine allfällige Abweichung des tatsächlich ausgeführten Projektes von den bewilligten Auswechslungsplänen ist von der erteilten Planwechselbewilligung nicht umfasst.