Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0093
Paragraph 69, Absatz 8, Wr BauO regelt nur Änderungen des Bauvorhabens in Bezug auf bereits erteilte Bewilligungen gemäß Paragraph 69, Wr BauO (insbesondere dann, wenn Umstände wegfallen, die iSd Absatz 2, die Ausnahme erst ermöglicht hatten), nicht aber den Fall, dass für die Änderung ihrerseits eine eigene - gegebenenfalls erweiternde - Bewilligung nach Paragraph 69, Wr BauO erteilt wird. Diese (weitere) Paragraph 69, Wr-BauO-Bewilligung ist für sich an Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, Wr BauO zu messen.