Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/05/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0249 E 19. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu Paragraph 4, VVG).