Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2009/05/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0304 E 27. Februar 2002 RS 2

(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch der Verpflichtete hinnehmen muss, dass die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 11.2.1963, 188/62), so kann der Verpflichte jedoch eine Kostenvorschreibung mit dem Vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch, bekämpfen. Dabei hat er es jedoch nicht bei unsubstantiierten Behauptungen zu belassen, vielmehr muss er mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, warum er die Auffassung vertritt, dass die durchgeführten als erforderlich feststehenden Arbeiten zu teuer in Rechnung gestellt worden sind (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0260).