Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Geschäftszahl

2009/05/0028

Rechtssatz

Auch dann, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen und rechtskräftig und vollstreckbar sind, sind notstandspolizeiliche Maßnahmen zulässig, wenn Gefahrenmomente neu aufgetreten sind und ein sofortiges Handeln erfordern (Hinweis E vom 20. Juni 1968, Zl. 305/66, und E vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198, ua).