Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2009/05/0025
Da sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte zu beiden (verbundenen) Beschwerden jeweils wörtlich gleichlautende Gegenschriften erstattet hat, waren die Kosten für Schriftsatzaufwand nur je einmal zuzusprechen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0026