Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Geschäftszahl

2009/05/0025

Rechtssatz

Da sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte zu beiden (verbundenen) Beschwerden jeweils wörtlich gleichlautende Gegenschriften erstattet hat, waren die Kosten für Schriftsatzaufwand nur je einmal zuzusprechen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/05/0026