Verwaltungsgerichtshof
15.02.2011
2009/05/0017
Es bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde erster Instanz Ermittlungen vornimmt, die im Rechtsmittelverfahren (erfahrungsgemäß) vorzunehmen sind, ohne erst einen besonderen Auftrag hiefür abzuwarten; insbesondere besteht in einem solchen Fall für die Berufungsbehörde kein Verbot, einen auf diese Weise gewonnenen Beweis zu verwerten (Hinweis E vom 4. September 1989, 89/09/0009, mwH). Nichts anderes kann für einen von der Erstbehörde nach Einbringung der Berufung gegen den Erstbescheid erteilten Auftrag zur Behebung eines - erfahrungsgemäß - zu behebenden Mangels iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG gelten. Im Übrigen ergibt sich auch aus Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG, dass die Erstbehörde nach Einbringung einer Berufung Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vornehmen kann.