Verwaltungsgerichtshof
31.01.2012
2009/05/0005
Im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld BauG 1997 kommt es auf das natürliche Gelände an (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/06/0074; siehe ferner das E vom 18. Mai 2010, 2010/06/0030, wobei dort allerdings bei in Bebauungsrichtlinien vorhandenen Höhenfestlegungen auf das im Zeitpunkt deren Beschlussfassung gegebene Niveau abgestellt wurde).