Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0003

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, OÖ BauTG 1994 stellt zwar darauf ab, dass die Nutzfläche im Seitenabstand bis zu insgesamt 50 m2 betragen darf (zur früheren, nicht auf den Seitenabstand abstellenden Rechtslage vergleiche das E vom 16. September 2009, 2007/05/0114), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, OÖ BauTG 1994 enthält aber keine vergleichbare Einschränkung auf den Seitenabstand. Dies bedeutet, dass das Gebäude, das in den Seitenabstand hineinragt, in seiner Gesamtheit eine Traufenhöhe von 3 m nicht überschreiten darf.