Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2011

Geschäftszahl

2009/05/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0049 E 30. Mai 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res judicata einzuwenden, dies allerdings nur insoweit, als er dadurch in einem durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht berührt wird (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).