Verwaltungsgerichtshof
15.02.2011
2009/05/0003
GRS wie 95/05/0049 E 30. Mai 1995 RS 3
Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res judicata einzuwenden, dies allerdings nur insoweit, als er dadurch in einem durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht berührt wird (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).