Auf den Ablauf der Frist des § 359c GewO 1994 kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht an (Hinweis E vom 26. April 2006, 2001/04/0207).Auf den Ablauf der Frist des Paragraph 359 c, GewO 1994 kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht an (Hinweis E vom 26. April 2006, 2001/04/0207).