Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Geschäftszahl

2009/04/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0130 E 29. März 1994 RS 8

(Hier: Nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).