Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/04/0267
Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/04/0081). Es kommt vorliegend alleine darauf an, welche Änderung der Bewilligungswerber beantragt hat bzw. welche Änderung die Behörde auf Grundlage dieses Antrages genehmigt hat vergleiche zur Antragsbedürftigkeit Paragraph 119, Absatz 9, vierter Satz in Verbindung mit Absatz eins, MinroG 1999 und zur vergleichen Regelung des Paragraph 80, Absatz eins, MinroG 1999 betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes das E vom 3. September 2008, 2006/04/0081, mwN; vergleiche fallbezogen bereits den B vom 30. Juli 2010, AW 2010/04/0022).