Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/04/0267

Rechtssatz

Der Ablauf eines befristeten Probebetriebs nach Paragraph 119, Absatz 8, zweiter Satz MinroG 1999 hat nicht den Wegfall der Herstellungs(Errichtungs)bewilligung der Bergbauanlage zur Folge, sondern bedeutet alleine, dass für den weiteren Betrieb der Bergbauanlage die angeordnete Betriebsbewilligung erforderlich ist.