Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/04/0267
GRS wie 2010/06/0257 E 7. Dezember 2011 RS 1
Für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung (Hinweis E vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0937). Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Demgegenüber hat die erstinstanzliche Behörde der Bfin den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach so angekündigt, "wenn" sie nicht spätestens in der näher angeführten Weise Einwendungen erhebt. Nach der nunmehr geltenden und im Beschwerdefall heranzuziehenden Regelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mit "soweit" bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ("wenn") bewirkt hat, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (Hinweis E vom 31. Jänner 2008, 2007/06/0203).