Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Geschäftszahl

2009/04/0266

Rechtssatz

Kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu, war der Anregung des Beschwerdeführers eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV beim EuGH zu beantragen, nicht näher zu treten vergleiche zur Unzulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bei hypothetischen Rechtsfragen die ständige Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache C-203/09, Volvo Car Germany GmbH, Randnr. 23).