Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Geschäftszahl

2009/04/0237

Rechtssatz

Bei bestehender Gewerbeberechtigung bleibt für die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kein Raum. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist nämlich die - auch für die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. maßgebliche - Erwartung, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen ist (Hinweis E vom 2. Februar 2000, 2000/04/0002).