Verwaltungsgerichtshof
08.10.2010
2009/04/0214
Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006, wonach der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebots unter Angabe des Grundes nachweislich zu verständigen hat, verfolgt den Zweck, dem Bieter Rechtsschutz gegen eine allfällig rechtswidrige Ausscheidung zu ermöglichen. Diesem Zweck wird auch eine Verständigung vom Ausscheiden gerecht, wenn darin nur allgemein auf die nachweisliche Feststellung einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund vorangegangener Gespräche mit dem Auftraggeber klar sein muss, auf welche berufliche Verfehlung das Schreiben Bezug nimmt.