Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2010

Geschäftszahl

2009/04/0214

Rechtssatz

Im BVergG 2006 ist nicht explizit geregelt, wie der Nachweis für eine Verfehlung iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 zu erfolgen hat. Es muss sich grundsätzlich um einen objektivierbaren Nachweis handeln. Davon kann jedoch dann abgesehen werden, wenn der Bieter das Vorliegen der Verfehlung zumindest implizit selbst anerkannt hat vergleiche Mayr aaO, Rz 57, insbesondere Fußnote 91).