Verwaltungsgerichtshof
08.10.2010
2009/04/0214
Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG dar.