Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2010

Geschäftszahl

2009/04/0214

Rechtssatz

Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als EUR 17.000,-- stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG dar.