Verwaltungsgerichtshof
08.10.2010
2009/04/0214
Eine Verfehlung ist dann als "schwer" im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 zu bewerten, wenn sie ihrem Gewicht nach ähnliche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Bieters zulässt, wie eine in Ziffer eins, angeführte strafgerichtliche Verurteilung, wobei aber auch andere als gerichtlich zu ahndende Verstöße - etwa die vom Gesetz ausdrücklich genannten Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts - in Betracht kommen (Hinweis Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 45 f zu Paragraph 68,).