Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2009/04/0154
Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.