Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2009/04/0154

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen, sondern schreibt vielmehr gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, GewO 1994 vor, dass die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.