Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Geschäftszahl

2009/04/0152

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 45, Stmk GdO 1967 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden. In diesem Sinne ist der Bürgermeister als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde sowie betraut mit der Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung grundsätzlich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche hiezu im Zusammenhang mit der Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes das E vom 25. März 2004, 2001/07/0135, im Zusammenhang mit vergleichbaren Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung).