Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Geschäftszahl

2009/04/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0031 E 3. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, daß es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden

(Hinweis E 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80).