Verwaltungsgerichtshof
22.06.2011
2009/04/0152
Bei der vorgeworfenen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (Verwendung eines nicht geeichten Meßgerätes im rechtsgeschäftlichen Verkehr) handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht. Bei einem Dauerdelikt ist daher zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E vom 6. November 1995, 95/04/0005, mwN).