Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2009/04/0112
Die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 hat ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen, sondern knüpft an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw. das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste an. Einer derartigen Vorschreibung kommt daher dingliche Wirkung zu.