Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2009

Geschäftszahl

2009/04/0104

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem "allfälligen Schließungsverfahren" nicht in Betracht. Daraus folgend haben die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren aber auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0106

2009/04/0105

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X03