Verwaltungsgerichtshof
27.05.2009
2009/04/0104
GRS wie 2002/03/0110 E 6. September 2005 RS 2
(Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)
Ausgehend davon, dass Paragraph 17, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/04/0106
2009/04/0105
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X02