Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2009

Geschäftszahl

2009/04/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0110 E 6. September 2005 RS 2

(Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass Paragraph 17, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0106

2009/04/0105

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X02