Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Geschäftszahl

2009/03/0171

Rechtssatz

Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).